§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 186
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Nach Gewicht
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 571/07Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Fehlersaldierung nach § 177 AO mit anpassungsverjährten Besteuerungsgrundlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 22.04.2015 – X R 24/13(Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids)Zitiert von 5
- FG Hamburg, 01.10.2020 – 6 K 188/18
- FG Niedersachsen, 23.01.2013 – 9 K 43/12
- BFH, 09.08.2006 – II R 24/05Zitiert von 13
- BFH, 03.03.2011 – IV R 35/09(Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß § 177 AO möglich - Vorliegen eines materiellen Fehlers i.S. des § 177 Abs. 3 AO)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 48/25 E, G
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/177#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/177#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/177#abs-3 (3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/177#abs-4 (4) § 164 Absatz 2, § 165 Absatz 2 und § 176 bleiben unberührt.